Bei
einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit mehreren Standorten
ist der entlassende Standort mit einer eindeutigen laufenden Nummer,
beginnend mit "01", anzugeben. Liegt keine Differenzierung vor, ist der
Wert "00" zu übermitteln.
Die Aufschlüsselung ist nur erforderlich,
wenn ein Krankenhaus über mehrere Standorte verfügt und unter einem
einheitlichen Institutionskennzeichen abrechnet. In Bezug auf den
Standort hat an dieser Stelle die gleiche inhaltliche Angabe wie bei der
Datenlieferung nach § 21 KHEntgG zu erfolgen. Dabei muss es sich um die
Standortnummer handeln, die auch für die Identifikation bei der
Annahmestelle sowie spätestens ab dem Berichtsjahr 2015 bei den mit der
Durchführung der einrichtungs- und sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung beauftragten Stellen verwendet wird.
Achtung: Dieses Datenfeld darf von der QS-Software vorbelegt werden.